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Was ist der „untere Referenzwert“? 

Aktualisiert am 10.03.2026

Der untere Referenzwert ist der gesetzlich festgelegte maximale Energiepreis, den begünstigte Haushalte für ihren Grundbedarf (ein Verbrauchskontingent von 2.900 kWh pro Jahr) bezahlen müssen. 
Er beträgt laut Gesetz 6 Cent pro kWh netto (exkl. Umsatzsteuer und Gebrauchsabgabe) und wird ab 1. Jänner 2027 jährlich angepasst. 

Einfach erklärt: 
Bis zu 2.900 kWh pro Jahr zahlt ein begünstigter Haushalt nie mehr als 6 Cent/kWh netto (exkl. Umsatzsteuer und Gebrauchsabgabe) – auch wenn der Marktpreis höher wäre. 

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Kann sich durch den Sozialtarif der Abrechnungszeitraum ändern?

Ja, das ist möglich. Wenn Sie derzeit monatliche Rechnungen auf Basis Ihres tatsächlichen Verbrauchs erhalten, kann Ihr Stromlieferant bei Gewährung des Sozialtarifs auf eine Jahresabrechnung mit Teilzahlungsbeträgen umstellen. Grund dafür ist die gesetzliche Regelung im ElWG: Mit der Gewährung des Sozialtarifs entfällt laut ElWG die bisherige Wahlmöglichkeit zwischen monatlicher Abrechnung und Jahresabrechnung.

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Warum wird mein Verbrauch von 2.900 kWh für den Sozialtarif nicht berücksichtigt, obwohl ich berechtigt bin? 

Die Berücksichtigung der 2900 kWh für den gestützten Strompreis gilt nur für Haushalte mit den Lastprofilen H* und L*. Wenn Ihr Lastprofil beispielsweise ein Nachtstromzähler (U*) ist, fällt es nicht unter diese Regelung. In diesem Fall wird maximal der Obere Referenzwert angewendet, ohne dass das zusätzliche Kontingent von 2.900 kWh berücksichtigt wird. 

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