Übersicht

Netzzutrittsentgelt

Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers zwischen dem Netzanschluss im Sinne des § 7 Z 48 ElWOG 2010 und der Kundenanlage unmittelbar verbunden sind.

Netzzutrittsentgelt

Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers zwischen dem Netzanschluss im Sinne des § 7 Z 48 ElWOG 2010 und der Kundenanlage unmittelbar verbunden sind.

Netzzutrittspauschalen
für Anschlussanlagen mit einem Gesamtanschlusswert von maximal 18 kW (z.B. Einfamilienhaus):

Im verbauten, aufgeschlossenen bzw. vorwiegend aufgeschlossenen Gebiet im Kabelnetz bei befestigter oder unbefestigter Oberfläche beträgt das Netzzutrittsentgelt 3.500 Euro, im Freileitungsnetz ab Anschlusskasten bei zwei Abgängen 1.600 Euro bzw. in Ausnahmefällen mit einem Abgang 3.200 Euro.

Als "verbautes, aufgeschlossenes bzw. vorwiegend aufgeschlossenes Gebiet" gelten neu zu errichtende Anschlüsse, wenn sie:

  • sich zwischen zwei bestehenden Anschlüssen befinden
  • vom letzten Kabel- bzw. Freileitungspunkt nicht weiter als 100 m entfernt liegen.

In allen anderen Fällen werden die Kosten nach Aufwand laut Netzzutrittsangebot verrechnet.